Führungszeugnisse für Ehrenamtliche


 

 

Information SC Lippetal

Erweitertes Führungszeugnis für das Ehrenamt im Kreis Soest


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Info-Schreiben des SC Lippetal zum erweiterten Führungszeugnis für das Ehrenamt im Kreis Soest
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Pressemeldung Kreis Soest vom 10.02.2014

 

Ehrenamtliche müssen erweitertes Führungszeugnis vorlegen

 

Kreisjugendamt informiert Träger im Bereich Jugendhilfe über Regelungen


Kreis Soest (kso.2014.02.10.059.jdw). Wann sollten Träger im Bereich der freien Jugendhilfe Führungszeugnisse von ihren Mitarbeitern einfordern? Und wann ist ein erweitertes Führungszeugnis nötig? Diese und andere Fragen erläutert das Kreisjugendamt an zwei Terminen, am 26. Februar und 6. März 2014. Im Fokus stehen die neben- und ehrenamtlich Tätigen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Seit dem 1. Januar 2012 sollen Träger der freien Jugendhilfe und Vereine sich von neben- und ehrenamtlich Tätigen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen. Das sieht das Bundeskinderschutzgesetz im § 72 a Abs. 4 SGB VIII vor. Weiterhin besagt das Gesetz, dass die Jugendämter mit diesen Trägern eine Vereinbarung treffen sollen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen als Neben- oder Ehrenamtliche Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden.

 

Die Jugendämter im Kreisgebiet Soest haben nun eine Empfehlung erarbeitet, die eine kreisweite, einheitliche Umsetzung dieser Bestimmung vorsieht. Vorgestellt werden soll diese am Mittwoch, 26. Februar, 19 Uhr im St. Laurentius Pfarrheim, Kirchplatz 4, in Erwitte und am Donnerstag, 6. März, 18.30 Uhr im Haus der Begegnung, Paul-Gerhardt-Straße 15a, in Werl.

 

Die Empfehlung soll anschließend durch die Jugendhilfeausschüsse im Kreisgebiet verabschiedet und verbindlich eingeführt werden.

 

Wer kein Einladungsschreiben erhalten hat, sich aber für das Thema interessiert, kann sich bei Sigrid Schmidt, Telefon 02921/303422 oder E-Mail sigrid.schmidt@kreis-soest.de, für eine Veranstaltung anmelden. Der Entwurf "Umsetzung der Bestimmungen des Bundeskinderschutzgesetzes zum § 72 a Abs. 4 SGB VIII im Kreisgebiet Soest" ist auf der Internetseite des Kreises Soest unter Familie+Soziales/ Kinder- und Jugendschutz als Download hinterlegt.

Kontakt: Pressestelle, Judith Wedderwille, Telefon 02921/302249


Die Jugendämter im Kreisgebiet haben eine Empfehlung für Träger der freien Jugendhilfe und Vereine erarbeitet, die sich mit den Bestimmungen des Bundeskinderschutzgesetzes zum § 72 a Abs. 4 SGB VIII befasst (erweiterte Führungszeugnisse für Neben- und Ehrenamtliche).


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Empfehlung zur Umsetzung der Bestimmungen des Bundeskinderschutzgesetz es
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1. Anlage zur Vereinbarung gemäß § 72a Abs.4 SGB VIII Selbstverpflichtungserklärung
Anlage 1 Selbstverpflichtungserklärung.p
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1. Anlage zur Vereinbarung gemäß § 72a Abs.4 SGB VIII Selbstverpflichtungserklärung (Worddokument)
Anlage 1 Selbstverpflichtungserklärung.d
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2. Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse Neben - und Ehrenamtlicher des freien Trägers der Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII
Anlage_2_Dokumentation_der_Einsichtnahme
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3. Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 72a SGBVIII und § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Anlage_3_Bescheinigung_zur_Beantragung_d
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3. Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 72a SGBVIII und § 30a Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Worddokument)
Anlage 3 Bescheinigung zur Beantragung d
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Handlungsempfehlungen für Vereine (Landessportbund NRW)
Handlungsleitfaden_fuer_Vereine_-_Schwei
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Bundeskinderschutzgesetz in Kürze
bundeskinderschutzgesetz-in-kuerze.pdf
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